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Kündigung für Zuspätkommen

Wiederholtes Zuspätkommen zur Arbeit kann eine Kündigung nach sich ziehen. Wir weisen auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hin. In der Urteilsbegründung hieß es, der Arbeitnehmer verletze durch häufiges Zuspätkommen seine Hauptpflicht, die Arbeit innerhalb der festgelegten Zeit zu erbringen. Setze sich das Zuspätkommen trotz Abmahnung fort, komme eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln 5 Sa 746/08)

In dem Fall war ein Arbeitnehmer mehrfach erheblich zu spät gekommen. Es folgten schriftliche Ermahnung, erneutes Zuspätkommen, Gespräche mit dem Chef, erneutes Zuspätkommen und schließlich zwei Abmahnungen, die ebenfalls nicht fruchteten.


Testament - Ihr Wille geschehe

70 % aller Deutschen sterben, ohne ein Testament zu hinterlassen.

Die Angst vor dem Tod sperrt die Beschäftigung mit dem Testament. Dennoch: Jeder sollte sich darauf besinnen, dass sich die Erben oft nicht einigen, wenn kein Testament vorliegt. Häufig kommt es sogar zu erbitterten Streitigkeiten.

Verhindern lässt sich das mit einem eindeutigen und rechtsgültigen Testament.



- Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Nach dem deutschen Recht erben grundsätzlich nur Verwandte. Ausgeschlossen sind Verschwägerte. Ausgenommen von dieser Regelung sind Adoptivkinder, die leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt sind.

Erben der sog. ersten Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen. Enkel und Urenkel erben jedoch nur, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind. Gibt es einen solchen Erben erster Ordnung, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder.

Die dritte Ordnung umfasst Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder.



- Soll man ein Testament verfassen?

Die Errichtung eines Testaments ist immer sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, wenn die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses auf eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.

Junge Ehepaare sollten sich bereits bei der Eheschließung überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem Partner plötzlich etwas zustößt. Soll der überlebende Partner allein erben, müssen sie ein Testament machen.



- Was ist der Pflichtteil?

Die nächsten Angehörigen können durch ein Testament enterbt werden. Der Gesetzgeber sichert in diesem Fall dem überlebenden Ehepartner, den Kindern, Kindeskindern und Eltern den sog. Pflichtteil zu.

Diese Verwandten haben Anspruch auf eine Geldzahlung, die der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Der Pflichtteil ist immer sofort und in bar fällig.



- Wann ist ein Testament gültig?

Das Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

Man sollte auch nicht vergessen, mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben.



- Können Ehepaare ein gemeinsames Testament verfassen?

Ja. In diesem Fall müssen beide das von einem der Eheleute eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben.



- Muss ein Datum auf dem Testament stehen?

Es ist sehr wichtig, dass Datum und Ort der Niederschrift auf dem Testament stehen. Durch ein neues Testament kann das alte ganz oder teilweise aufgehoben werden. Fehlt das Datum, dann ist unklar, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.



- Wo sollte man das Testament aufbewahren?

Es ist zu empfehlen, das Testament beim örtlichen Amtsgericht in Verwahrung zu geben. Das Gericht wird automatisch vom Tod des Verfassers benachrichtigt und „eröffnet“ dann den Erben den Inhalt. In jedem Fall sollte man aber eine Vertrauensperson informieren, dass man ein Testament verfasst hat und wo es zu finden ist.



- Was ist ein „öffentliches Testament“?

Es sollte ein sog. öffentliches oder notarielles Testament errichtet werden. Dabei wird der Letzte Wille mündlich gegenüber einem Notar erklärt oder selbst schriftlich abgefasst und dann einem Notar übergeben. Das notarielle Testament wird amtlich beim Nachlassgericht verwahrt und nach dem Tod des Verfassers veröffentlicht.



- Welche Vorteile hat das?

Notare beraten und helfen bei der Formulierung. Sie geben auch steuerliche Hinweise.



- Welche Kosten fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Vermögens.



- Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Ehepartner dürfen ihren Letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Verfügungen eines Ehepartners nur zu Lebzeiten des anderen widerrufen werden können.



- Was ist das „Berliner Testament“?

Oft wollen Ehepartner, dass nach dem Tod eines der Ehepartner zunächst der überlebende andere Partner alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben. Wenn sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des anderen Ehepartners Erben sein sollen, nennt man das „Berliner Testament“.



- Welche Dinge kann man in einem Testament regeln?

Grundsätzlich kann man darin frei bestimmen, wer was unter welchen Umständen bekommen soll.

Man kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen. Zudem kann man Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass der zum Erben Bestimmte vor dem Verfasser des Testaments stirbt. Man kann die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen, z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten.

In einem Testament kann man auch Wohnrechte, Nießbrauch oder Rentenzahlungen festhalten.



- Kann man Bedingungen an Verwandte stellen?

Ja. Mit einem Testament lässt sich durchaus Druck ausüben: Der Verfasser kann dort bestimmen, wie sich die von ihm Bedachten zu verhalten haben. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, bekommt nichts.



- Wie kann man jemanden enterben?

Den Pflichtteil kann man einem nahen Verwandten bisher nur unter eng begrenzten Voraussetzungen entziehen. Z.B. dann, wenn man von dem Betreffenden vorsätzlich körperlich misshandelt wurde. Der Grund für den Pflichtteilsentzug muss bei der Errichtung des Testaments bestehen und eindeutig genannt werden.

Mit der geplanten Gesetzesreform der Bundesregierung könnte die Möglichkeit der Pflichtteilsentziehung erweitert werden. Geplant ist, dass der Erblasser künftig nicht nur bei Angriffen gegenüber ihm selbst, seinem Ehegatten oder anderen Abkömmlingen, sondern auch gegenüber anderen ihm nahestehenden Personen die Pflichtteilsentziehung verfügen kann. Zudem soll es möglich sein, einem Kind den Pflichtteil zu entziehen, wenn dieses wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist.



- Können Tiere erben?

Tiere sind weder erbfähig noch rechtsfähig, sie werden vom Gesetz in rechtlicher Hinsicht als Sachen behandelt.



- Kann man sein Tier trotzdem berücksichtigen?

Zum einen kann man einen Erben mit einer Auflage verpflichten, sich um das Tier zu kümmern. Man kann einen Erben auch nur unter der Bedingung einsetzen, dass er das Haustier pflegt oder er gar nur so lange Erbe sein soll, wie dieses lebt.

- Kann man ein Testament widerrufen?

Ein Testament kann man jederzeit widerrufen. Es genügt, die Testamentsurkunde zu vernichten oder einen handschriftlichen Zusatz, z.B. „ungültig“ auf die Urkunde zu schreiben. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft. Ein notarielles Testament kann man widerrufen, indem man die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangt. Persönliches Erscheinen ist dabei erforderlich. Wenn einseitig nur ein Ehepartner ein gemeinschaftlich aufgesetztes Testament widerrufen will, muss er das persönlich erklären und notariell beurkunden lassen.



- Was ist ein Erbvertrag?

Mit einem Erbvertrag kann man bereits zu Lebzeiten verbindlich regeln, wer Erbe werden oder wer was aus dem Nachlass erhalten soll.

Anders als beim Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig geändert werden. Ein Erbvertrag muss von beiden Beteiligten vor einem Notar geschlossen werden.










Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Für Arbeitnehmer gilt beim Aufhebungsvertrag: Nichts übereilen und karrierebewusst die Weichen richtig stellen!

Arbeitnehmer geraten häufig in die Situation, dass Arbeitgeber „zur Vermeidung ener ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung“ einen Aufhebungsvertrag anbieten. Mit solch einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber die Unwägbarkeiten eines Kündigungsschutzprozesses umgehen und kurzfristig für klare Verhältnisse sorgen. Von Arbeitgebern wird diese Möglichkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr gerne genutzt.

Bei Verträgen, welche die Beendigung von Arbeitsverhältnissen beinhalten, sollten Sie sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen!

Erstaunlicherweise erkennen viele Arbeitnehmer nicht, welche Einflussmöglichkeiten sie auf die Vertragsgestaltung haben können. Dies mag daran liegen, dass Arbeitnehmer angesichts der vom Arbeitgeber beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter starkem Druck stehen.

Zunächst sollten Sie nicht übereilt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sondern Ihre weitere berufliche Karriere planen. Ist mit Arbeitslosigkeit zu rechnen, sollte ein Aufhebungsvertrag in der Regel nicht geschlossen werden, weil mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gerechnet werden muss. Kommt ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich in Betracht, muss über die Konditionen nachgedacht werden. Häufig haben Sie dabei eine ziemlich starke Verhandlungsposition, weil in vielen Fällen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gerne ohne langen Streit beenden möchte.

Gestalten Sie als Arbeitnehmer also den Aufhebungsvertrag maßgeblich mit!

Karrierebewußte Arbeitnehmer achten auch auf das Arbeitszeugnis. So kann z.B. im Aufhebungsvertrag die Güte des Zeugnisses vereinbart werden. Oder gehen Sie den sicheren Weg: Lassen Sie sich das Arbeitszeugnis, das Sie für den Rest Ihres Berufslebens begleiten wird, vorformulieren oder mindestens prüfen. Die Pflicht zur Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses durch den Arbeitgeber kann dann im Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Bei Aufhebungsverträgen mit Abfindungsregelung ist auf eine inhaltliche Gestaltung zu achten, die eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung der Abfindung zur Folge hat.

Wir besprechen gerne mit Ihnen die möglichen Inhalte und eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösung.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform!

Im Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld taucht neben dem Begriff Aufhebungsvertrag immer wieder der Begriff Abwicklungsvertrag auf. Der Unterschied ist folgender:

Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durhc den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung – in der Regel des Arbeitgebers – voraus. Das Arbeitsverhältnis wird also nicht durch den Abwicklungsvertrag beendet, sondern durch die vorausgehende Kündgiung. In dem Abwicklungsvertrag wird lediglich geregelt, „wie man auseinandergeht“.

Warum unterscheidet man zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag hatte für Arbeitnehmer, die keine Anschlussbeschäftigung fanden, schon immer schwerwiegende negative Folgen finanzieller Art:

Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag freiwillig löst, muss mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld rechnen.

Bei einer nicht abgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung blieben Arbeitnehmer auch beim Abwicklungsvertrag von einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nicht verschont.

Das zuständige Bundessozialgericht sieht in einem Urteil vom 18.12.2003 bei einem Abwicklungsvertrag ebenfalls eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, an welcher den Arbeitnehmer eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses treffe. Also auch beim Abwicklungsvertrag wird in der Regel mit einer Sperrfrist von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld gerechnet.

Ein auch heute noch gangbarer Weg zur Vermeidung einer Sperrfrist ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage binnen der Drei-Wochen-Frist mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit den Inhalten eines Abwicklungsvertrages. Arbeitnehmer sollten sich mgölichst durch einen sachkundigen Anwalt beraten und vertreten lassen.

Achtung bei krankheitsbedinger Arbeitgeberkündigung:

Das Bundesarbeitsgericht hat bei einer Freistellung klargestellt, dass während der Freistellungsphase die Zahlungspflicht des Arbeitgebers im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht über die gesetzliche Grundlage hinausgeht. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber während der Freistellung nur bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen Arbeitsvergütung zu zahlen hat. Soll der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über die gesetzliche Pflicht zur Entgeltfortzahlung hinaus Arbeitsvergütung zu zahlen haben, muss dies ausdrücklich vereinbart werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2008 – 5 AZR 393/07-).



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