Fragen & Antworten
- Lohnt es sich überhaupt, für uns Geld auszugeben?
Meistens durchaus. Wenn man durch unseren Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit unserer Hilfe, so wird die gegnerische Partei am Ende meist zur Kostenerstattung verpflichtet. Und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden zum Großteil und unter Anrechnung Ihrer evtl. Selbstbeteiligung
übernommen. Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte auch unseren Rat einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für unsere Mandanten zu vermeiden und sie entsprechend zu beraten. Unser Honorar ist vom Gegenstandswert abhängig, darüber müssen wir unsere Mandanten informieren. Häufig wird unser "Honorar" mit unserem "Gewinn" verwechselt. Es ist jedoch nur unser "Umsatz", und wir müssen davon unsere gesamten Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Literatur, Fortbildung und die Haftpflichtversicherung) begleichen.) - Sind bei uns Erstberatungen kostenlos?
Wir beteiligen uns ehrenamtlich bei der "Rechtsambulanz Rosenheim", einer Einrichtung der Diakonie, und führen dort an bestimmten Tagen kostenlos rechtliche Erstberatungen für Hilfesuchende durch.
Im übrigen besteht die Möglichkeit, bei Vorlage eines Beratungshilfescheins des Amtsgerichts und nach Zahlung von 15,00 € Selbstbeteiligung eine Beratung zu erhalten. Bitte berücksichtigen Sie, den Beratungshilfeschein unbedingt zum Termin mitzubringen. Ansonsten fällt die normale Gebühr einer Erstberatung an.
Rechtssuchenden, die eine Rechtsschutzversicherung haben, empfehlen wir, sich vor der Erstberatung eine Rechtsschutzdeckungszusage bei ihrer Versicherung mit einer Schadensnummer einzuholen. - Sind unsere Gebühren gesetzlich geregelt?
Ja, unsere Anwaltsgebühren sind gesetzlich geregelt.
Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen. Seit dem 01.07.2004 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen.
Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig.
Gebührenvereinbarungen zwischen uns und Ihnen müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden. - Was kosten zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten?
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.
Dem jeweiligen Gegenstandswert ist eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz "Gebühr".
Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z. B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z. B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat.
Interne Tätigkeit (nur gegenüber den Mandanten):
Beratungsmandat
Für interne Tätigkeit, also eine mündliche oder schriftliche Beratung, erhalten wir eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert. Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens 190,00 EUR (Erstberatungsgebühr) berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebühren ist es wichtig, vor dem Besuch bei uns zu überlegen, ob nur ein Rat gewünscht wird oder ob wir die Sache außergerichtlich weiterbetreiben sollen oder ob wir die Vertretung bei Gericht übernehmen müssen.
Für das Entstehen der Gebühren ist der Auftrag maßgeblich, den wir von unseren Mandanten erhalten. Für die außergerichtliche Vertretung erhalten wir einen Vertretungsauftrag, für die gerichtliche Durchsetzung einen Prozessauftrag. Ist bereits auch Prozessauftrag erteilt, berechnen sich die Gebühren nicht nach den Vorschriften für die außergerichtliche Tätigkeit, sondern nach den Vorschriften für die gerichtliche Tätigkeit.
Außergerichtliche Tätigkeit (gegenüber den Mandanten und Dritten):
Vertretungsmandat
Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin können folgende Gebühren anfallen:
- Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2400 VV RVG aus dem Gegenstandswert)
- Eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn wir beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt haben, durch den der Streit beigelegt wird.
Gerichtliche Tätigkeit
Prozessmandat
Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhalten wir für die erste Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:
- eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 VV RVG
- eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
- eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird.
Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3.
Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.
Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.
Neben den jeweiligen Gebühren erhalten wir für unsere Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20,00 EUR. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.
Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer diese Kosten erstatten. - Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?
Die Gebühren in Strafsachen sind im Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt.
Die Gebühren in Bußgeldsachen sind im Teil 5 geregelt. Es wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Neben einer Grundgebühr können hier jeweils noch zwei weitere Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) entstehen. Außerdem kann der Anwalt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Zusatzgebühr fordern.
Der Pflichtverteidiger erhält eine im Gesetz betragsmäßig festgesetzte Gebühr aus der Staatskasse. - Was kosten sozialrechtliche Angelegenheiten?
In sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Rentenangelegenheiten, Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises) beträgt die Gebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit 40 bis 520 Euro. In Verfahren vor dem Sozialgericht gelten in Abhängigkeit von der Instanz unterschiedliche Gebührenregelungen; es können jeweils zwei Gebühren entstehen:
Sozialgericht (I. Instanz)
- Verfahrensgebühr 50,00 bis 550,00 Euro
- Terminsgebühr 50,00 bis 510,00 Euro
Landessozialgericht (II. Instanz)
- Verfahrensgebühr 60,00 bis 680,00 Euro
- Terminsgebühr 50,00 bis 510,00 Euro
Bundessozialgericht (III. Instanz)
- Verfahrensgebühr 80,00 bis 880,00 Euro
- Terminsgebühr 80,00 bis 830,00 Euro
Übrigens:
Wenn Rahmengebühren anfallen, sind wir verpflichtet, vom Gebührenrahmen nach billigem Ermessen Gebrauch zu machen. Hierbei müssen wir alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, vor allem den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Auch ein besonderes Haftungsrisiko unsererseits kann bei der Bemessung herangezogen werden. - Was ist Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe?
Sind Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten Ihres Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit sind. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.
Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch uns beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Beratungshilfe). - Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?
Untersuchungen zeigen aber, dass durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine "Prozesslawine" ausgelöst wird. Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.
Denn: Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten, ihr Recht durchzusetzen - während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist. - Kann ich auch eine telefonische Beratung erhalten?
Gerne bieten wir Ihnen auch eine telefonische Beratung an.
Um die gewünschte schnelle Serviceleistung zu ermöglichen, sind wir selbstverständlich bereit, Ihnen in unaufschiebbaren Fällen auch sehr kurzfristig, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Termine mit Ihnen können ggf. auch außerhalb der Kanzlei durchgeführt werden.
Sprechen Sie mit uns - auch über die Kosten einer solchen Beratung. - Wie vereinbare ich am leichtesten einen Termin mit Ihnen?
Rufen Sie uns unter 08031 - 32303 an. Entweder zu unseren normalen Bürozeiten (siehe rechte Spalte) oder nutzen Sie das Online-Formular, um Ihren Wunschtermin für eine Beratung an uns weiterzugeben. Wir melden uns dann bald möglichst bei Ihnen.
- Sind Sie 24 Stunden am Tag erreichbar?
Nein. Auch wenn wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung stehen würden, so ist das doch leider nicht möglich. Aber über das Online-Formular können Sie jederzeit mit uns in Kontakt treten. Wir melden uns dann bald möglichst bei Ihnen. Direkter und persönlicher geht es über den telefonischen Kontakt mit unserem professionellen Kanzleiteam. Mit unseren Mitarbeiterinnen können Sie wichtige Vorfragen sofort klären.